CORSICAREIKI
Usui Shiki Reiki Ryoho Seminare mit André Restau
Reiki und Rechtsfragen
§ § § und Urteile
Wie gehe ich juristisch richtig mit Reiki um?
Diese
Frage
wird
sehr
häufig
an
mich
gestellt
und
ist
Grundbestandteil
meiner
Reiki-Grad 1 Seminare.
Grundsätzlich
rate
ich
dazu,
keine
Reiki-Sitzungen
außerhalb
des
Familien-
und
Freundeskreises anzubieten.
Eine
Reiki-Behandlung
darf
von
Personen
ohne
staatliche
Zulassung,
also
Mediziner oder Heilpraktiker, nicht durchgeführt werden!!!
Rechtlich
gesehen
hat
sich
das
Ganze
immer
uneinheitlich
dargestellt.
Manche
Urteile
bestätigten
einen
Verstoß
gegen
das
HP-(Heilpraktiker)
Gesetz.
Dann
wiederum
gab
es
ein
Urteil,
in
dem
ein
Heiler
freigesprochen
wurde
mit
der
Begründung,
daß
das
Handauflegen
nicht
gegen
das
HP-Gesetz
verstosse,
da
es keine negative Folgen für den Empfänger haben könne.
Die reine Lehrtätigkeit ist von diesen Urteilen nicht betroffen!
Doch nun gibt es
seit Februar 2001
ein ganz neues eindeutiges Urteil:
Neue Urteile zu Reiki und dem HPG
Die Ausgangssituation war folgende:
ein
Abmahnverein,
eventuell
im
Auftrag
des
Verbandes
freier
Heilpraktiker
(FdH), erließ eine Abmahnung gegen eine Praktikerin.
Bezug
genommen
wurde
auf
einen
Artikel
über
Reiki,
Fußreflexzonenmassage,
Bachblüten-
und
Aromatherapie
sowie
Klangmassage
-
alles
Methoden,
die
die
entsprechende Praktikerin anwandte.
Die
Abmahnung
stützt
sich
auf
die
Meinung
der
Kläger,
daß
jemand,
der
mit
Reiki
oder
anderen
Praktiken
wirbt,
Menschen
in
seine
Praxis
locke,
die
sich
eigentlich
an
einen
Heilpraktiker
zu
wenden
hätten.
Dadurch
entstünde
den
Heilpraktikern
ein
Schaden.
Dies
sei
wettbewerbswidrig
und
darauf
bezieht
sich
die Abmahnung. Soweit die Ansicht der Kläger.
Das
HPG
wird
hier
nur
als
Hilfsargument
benutzt.
Im
Hintergrund
schwebt
aber
auch
immer
eine
entsprechende
Anzeige
bei
einem
Gesundheitsamt.
Anlaß
war
zunächst
ein
Artikel
in
einer
Zeitung
über
das
Angebot
der
Praktikerin.
Dieser
Artikel
war
eindeutig
so
formuliert,
daß
die
genannten
Methoden
auch
Heilung
bewirken
können.
Dem
Einwand
der
Abgemahnten,
der
Artikel
sei
keine
Werbung,
sondern
Meinung
der
Redaktion,
folgte
das
Gericht
nicht.
Die
Abgemahnte
unterschrieb
eine
Unterlassungserklärung
des
Inhalts,
daß
Sie
in
dieser
Weise
wie
im
Zeitungsartikel
nicht
mehr
werben
würde
und
auch
so
nicht
arbeite.
Nun
ging
die
Abmahnung
aber
einen
Schritt
weiter.
Ein
Schreiben
an
die
Kläger
trug
nämlich
einen
Briefkopf
der
Praktikerin,
der
neben
dem
Namen
die
Worte
"Reiki
Meisterin-Fußreflexzonenmassage
-
Klangschalen
-
Reiki"
Die
Abmahnung
wurde
auf
den
Briefkopf
ausgeweitet,
und
zwar
bezüglich
der
Bezeichnungen
Fußreflexzonenmassage
und
Reiki.
Das
Wort
"Klangmassage"
blieb
dabei
unbeanstandet.
Die
Praktikerin
akzeptierte
die
Unterlassung
im
Zusammenhang
mit
der
Fußreflexzonenmassage
-
widersprach
aber
der
Unterlassungsverfügung, das Wort Reiki zu wegzulassen.
Darüber folgte das Gerichtsverfahren.
Dazu
ist
zu
sagen,
daß
die
Praktikerin
tatsächlich
das
HPG
nicht
beachtet
hatte.
Sie
hätte
wissen
müssen,
daß
sie
weder
Bachblütentherapie,
noch
Fußreflexzonenmassage,
noch
Aromatherapie
anbieten
darf.
Inwieweit
Sie
für
den
Inhalt
des
Artikels
verantwortlich
ist,
mag
strittig
bleiben.
Das
Gericht
zitiert
hier aber eine ganze Latte von einschlägigen Urteilen.
Wer
Interviews
gibt,
besonders
für
Werbeblättchen,
sollte
den
Artikel
sehr
sorgfältig
vor
der
Veröffentlichung
prüfen
und,
falls
dies
versäumt
wurde
und
es
Schwierigkeiten gibt, unmittelbar anschließend einen Gegenartikel verlangen.
Das
Gericht
wies
den
Widerspruch
ab
und
gab
den
Klägern
mit
folgendem
Urteil
Recht.
Mit
der
Reiki-Methode
darf
nicht
geworben
werden,
ohne
eine
Heilerlaubnis
zu
haben.
Werbung
bedeutet,
daß
das
Wort
Reiki
als
Hinweis
auf
das Angebot auftaucht.
Wer
trotzdem
damit
wirbt,
riskiert
eine
Abmahnung
und
auch
eine
Anzeige.
Abmahnungen
kosten
um
die
400
bis
800
DM
und
führen
zum
Unterschreiben
einer
Unterlassungserklärung.
Bei
Zuwiderhandlung
ist
in
diesem
Fall
ein
Bußgeld
in
Höhe
von
500.000,-
DM
(ja,
richtig
gelesen!)
angesetzt,
wahlweise
sogar Haft. Ein wie hier verlorenes Widerspruchsverfahren kostet ca 2.500,- DM.
Die
zentralen
Argumentationspunkte
aus
der
Begründung
des
Gerichtes
sind
folgende:
Zu den Fällen erlaubnispflichtiger Tätigkeit gehören u.a. auch
-Tätigkeiten,
die
für
sich
gesehen
noch
nicht
Ausübung
von
Heilkunde
bedeuten,
jedoch
Gesundheitsgefährdungen
dadurch
zur
Folge
haben
können,
daß
rechtzeitiges
Erkennen
von
ernsthaften
Krankheiten
dadurch
verzögert
wird
(vgl.
BVG Arztrecht 1995/48) sowie
-Tätigkeiten,
die
lediglich
nach
dem
subjektivem
Empfinden
des
Patienten
als
Heilkunde
aufgefasst
werden
(Wunderheiler,
Geistheilung,
Handauflegen,
Befreiung
von
Erdstrahlen
(sog.
Eindruckstheorie,
BGH
NJW
1978/599;
Kurtenbach in Deutsches Bundesrecht I.K 11 Seite 7)
Die
Tätigkeit
der
Verfügungsbeklagten
(also
der
Praktikerin)
bei
Anwendung
der
Reiki-Methode
ist
mindestens
den
letztgenannten
Tätigkeiten
zuzuordnen.
....(in
einer
Stellungnahme
den
Klägern
gegenüber
hatte
die
Praktikerin
erwähnt,
daß
es Reiki-Meister gibt, die Heilung anbieten. Hierauf nimmt das Gericht Bezug).
Die
Verfügungsbeklagte
räumt
selbst
ein,
"daß
es
Reiki-Meister
gibt,
welche
die
Reiki Methode als heilkundliches Verfahren anwenden".
Daraus
ergibt
sich,
daß
die
Tätigkeit
der
Verfügungsbeklagten
nach
dem
subjektiven
Empfinden
ihrer
Klienten
als
Heilkunde
aufgefaßt
werden
kann,
ohne
daß
es
auf
die
subjektive
Absicht
der
Verfügungsbeklagten
bei
der
Ausübung dieser Tätigkeiten ankommt.
Die
dahinterstehende
Logik
ist
eindeutig.
Gibt
es
für
eine
Methode
Praktiker,
welche
diese
Methode
als
Heilmethode
anwenden,
so
wird
diese
Methode,
d.h.
zunächst
der
Begriff
und
der
Name,
erlaubnispflichtig.
Denn
die
Kranken
können
nicht
zwischen
Anbietern
mit
und
ohne
Heilerlaubnis
unterscheiden.
An
der
Tatsache,
daß
Reiki
vielfach
als
Heilmethode
eingesetzt
wird,
ist
sicherlich
nicht
zu
zweifeln.
Im
weiteren
beschreibt
das
Gericht,
der
Praktikerin
folgend,
wie
eine
Reikisitzung
gegeben
wird.
Handauflegen
am
Körper
in
einer
bestimmten
Reihenfolge, ca.drei bis fünf Minuten verharren usw. Anschließend heißt es:
"Mit
dem
OVG
Münster
(GewA
1999/202=DVB!
1999/1057)
ist
dabei
auf
den
Blickwinkel
des
Behandelten
abzustellen,
der
sich
Heilung
oder
Linderung
gesundheitlicher
Beeinträchtigungen
erhofft.
Die
Energiegabe
geschieht
dabei
am
oder
im
Körper
des
Behandelten,
bei
dem
davon
ausgegangen
werden
kann,
daß
er
Krankheitszeichen
oder
Einschränkungen
seines
körperlichen
Wohlbefindens
verspürt
und
er
sich
deshalb
Hilfe
vom
Reiki-Spender
verspricht.
Ansonsten
wäre
kein
Anlaß
ersichtlich,
um
einer
Reiki-Gabe
nachzusuchen.
Nach
dem
Vorbringen
der
Beklagten
will
sie
mit
ihrer
Behandlung
bei
dem
Behandelten
möglichst
den
Zustand
eines
umfassenden
körperlichen
und
seelischen
Wohlbefindens
erreichen.
Eine
Maßnahme,
die
das
durch
körperlich
spürbare
Symptome
beeinträchtigte
körperlich-seelische
Wohlbefinden
verbessern
oder
wieder
herstellen
soll,
kann
nur
als
Heilmaßnahme
angesehen
werden." (OVG Münster a.a.O.)
Diese
Argumentation
beinhaltet,
daß
es
für
die
Teilnahme
an
einer
Reikisitzung
keinen
anderen
Grund
geben
kann,
als
eine
bereits
vorliegende
Einschränkung
des
eigenen
Wohlbefindens.
eingeschränkt
ist.
Dies
liegt
darin
begründet,
daß
der
Bürger
normalerweise
Reiki
als
Heilmethode
auffassen
muß,
weil
Heiler
Reiki
anbieten
und
weil
fast
die
gesamte
Literatur
zu
Reiki
entsprechend
ausgerichtet
ist.
Folglich
könne
es
für
einen
Interessenten
keinen
anderen
Grund zu einer Reikisitzung geben, als den, Heilung zu suchen.
Die
Tatsache,
daß
im
Urteil
"Einschränkung
des
körperlichen
und
seelischen
Wohlbefindens"
als
unter
das
HPG
fallend
bewertet
wird,
ist
ein
anderes
Thema.
Oft
wird
angegeben,
dann
müsse
auch
Yoga,
autogenes
Training
und
ähnliches
so
behandelt
werden.
Dies
ist,
aus
der
Logik
dieses
Gerichtes,
vermutlich
nicht
der
Fall,
denn
in
der
Öffentlichkeit
werden
diese
Methoden
überwiegend,
wenn
auch
nicht
ausschließlich,
von
Lehrkräften
angeboten.
Ärzte
und
andere
Heilbefugte
bieten
solche
Methoden
auch
an
und
dürfen
dann
Yoga
als
Therapie
praktizieren.
Dies
sei
jedoch
nicht
maßgebend
für
das
öffentliche
Erscheinungsbild
und
insofern
nicht
maßgebend
für
die
Erwartungen
der
Kunden.
Das Urteil hat die Nummer: Landgericht Koblenz - 3 HO 73/2000
Das Gericht bezieht sich mehrfach auf zwei andere Verfahren:
sog.
Eindruckstheorie,
BGH
NJW
1978/599;
Kurtenbach
in
Deutsches
Bundesrecht
I.K 11 Seite 7 OVG Münster GewA 1999/202=DVBl 1999/1057)
Ferner
hatten
die
Kläger
auf
ein
Urteil
des
VG
Düsseldorf
(3K
6962/96)
verwiesen.
Aktuelle Informationen von der Anwaltskanzlei Sträter aus Dortmund
• Wettbewerbsrecht für Reiki-Behandler und Reiki-Lehrer
• Zeugnisverweigerungsrecht für Reiki-Behandler?
• Neuere Urteile und deren Auswirkungen für Reiki-Behandler
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